- Satzung (PDF)
- Eintragung im Vereinsregister 211592 beim Amtsgericht Stuttgart (PDF)
- Bestätigung durch das Finanzamt Esslingen (PDF)
Freunde des Hockey Club Esslingen
Förderverein e.V.
(Geschäftsstelle: Schlosswiesenweg 20, 73732 Esslingen am Neckar)
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Hockey Club Esslingen, Förderverein“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hockeyclub Esslingen. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten
Zwecke des Hockey-Clubs Esslingen e.V. sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den
geförderten Zweck dienen, verwirklicht. Dadurch sollen vor allem sportliche Leistungen im Hockey Club
und eine sinnvolle Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen im Hockey-Club Esslingen e.V.
gefördert werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine über den notwendigen Selbsterhalt des Vereins
hinausgehenden eigenwirtschaftlichen Interessen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person
werden. Nicht volljährige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag.
3. Die Mitgliedschaft wird mit schriftlich bestätigtem Aufnahmeantrag wirksam.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von
3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als
Gründe für den Ausschluss gelten insbesondere
a. Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes
b. Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
c. Handlungen, die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zur Unehre gereichen.
§ 5
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich
Im Voraus vom Verein erhoben. Über die Art der Zahlung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der
Vorstand.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung
der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) die Bestimmung und Ausführung der Fördermaßnahmen.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem Kassenwart.
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im
Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand
aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgeg ebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit und Nicht-Erreichbarkeit des nicht anwesenden Vorstandes
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes.
e) Beschlussfassung der Beitragsordnung
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform oder auf elektronischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für
Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der
Beitragsordnung zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt. In diesem Fall hat die Versammlung binnen sechs Wochen ab Eingang des
Antrags stattzufinden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder.
7. a. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
b. Bei Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist die
Versammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Mitglieder anwesend sind. Dann
bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand sofort eine neue Versammlung ein, die
dann mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zwischen der ersten und
zweiten Versammlung müssen mindestens vierzehn Tage liegen. Zur zweiten Versammlung muss
erneut in Textform oder auf elektronischem Wege eingeladen werden. In dieser Ladung ist darauf
hinzuweisen, dass in der zweiten Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden kann.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Hockeyclub Esslingen. Besteht dieser Verein oder ein Nachfolgeverein nicht mehr, sollen die
Liquidatoren das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft
öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10
Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.11.2014 beschlossen.
Sie tritt mit deren Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Esslingen, den 12.11.2014 Die Mitgliederversammlung des Fördervereins des HCE